Für alle - auch künftige - Mietverträge mit der Courage Films KEG gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Die Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Auftragsinhalt und -umfang aus dieser. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.
Unsere Preise sind verstehen sich in EURO und richten sich nach der am Tage des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt ab Lager Wien zzgl. aller Versand- und Verpackungskosten. Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen, Pauschalpreisen, Rabatten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen Preisabsprachen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung gegeben werden. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur zahlungshalber. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Wechselverfahren entstehende Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß unser Lager verläßt bzw. im Lager bereit gestellt wurde und endet mit dem Tag der Rückgabe. Soweit Geräte vor 14 Uhr aus- oder nach 10 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache besteht nicht, daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet, auch wenn die Geräte nicht benutzt werden. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, wird dennoch für die vereinbarte Mietzeit die volle Miete berechnet.
Die Rechnungsbeträge sind 10 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Bei nicht fristgemäßer Zahlung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Eine Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt.
Es kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Befindet sich der Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie gegenstandslos. Transportgefahr Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit Verlassen unseres Lagers in Wien auf den Kunden über.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluß unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Dieses ist auf die, dem Mietvertrag zugrundeliegenden Verpflichtungen des Kunden hinzuweisen. Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten und das Aussetzen radioaktiver Strahlung ist unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, etc., sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. ggf. zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte extrem sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Kunden ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet.
Der Kunde hat sich bei Übernahme der Geräte bzw. bei Versand nach Erhalt der Geräte von der Vollständigkeit, der einwandfreien Funktion und dem einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Eine Mangelhaftigkeit der Geräte ist uns unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde seiner Überprüfungspflicht nicht nach, so haften wir nicht mehr für Schäden wegen der Mangelhaftigkeit des Gerätes oder für Mangelfolgeschäden. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Bei Vorliegen von bei der Übergabe nicht erkennbaren Mängeln bleibt es dem Kunden vorbehalten auch später den Nachweis zu erbringen, daß die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Gesamtwertes der Geräte zu erheben.
Der Kunde haftet für alle angemieteten Geräte vom Versand/ Abholtag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Kunde haftet auch für Folgeschäden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß unsere Geräte unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme unserer Geräte hat der Kunde Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie der Kosten die für die Wiederbeschaffung entstehen zu leisten. Reparatureingriffe des Kunden sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlaßt bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Gerätes aufgrund Verschuldens des Kunden, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlich Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall zu leisten. Die Geltendmachung von darüber Vermögensschäden, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Dies umfaßt insbesondere die Reparaturkosten, Schäden wegen Schadensersatzes an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 12 Monaten. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.
Die Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter bestätigt nicht, daß diese mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte und bei deren Beschädigung des Gerätes die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf eventuelle Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.
Wir haften für den technisch funktionstüchtigen Zustand der Geräte. zum Zeitpunkt der Übergabe Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und daß die Anlage konzeptionell vollständig ist. Es ist allein Sache des Kunden dafür Sorge zu tragen, daß das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann. Dies gilt nicht, sofern dem Kunden die konzeptionelle Vollständigkeit der vermieteten Geräte zugesichert wurde. Im Fall der Mangelhaftigkeit der Geräte mindert sich der Mietzins anteilig erst ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge des Kunden. Der Anspruch entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Lager in Wien. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnung versichert werden kann Sofern der Kunde/Mieter Schadensersatzan-sprüche geltend macht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, wenn die schädigende Handlung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auch soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen Erfül-lungsgehilfen gehandelt wurde. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzforderung der Höhe nach auf den Betrag des Mietzinses, der für einen Tag fällig wäre begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.. Für Gegenstände, welche sich ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Streik der Zulieferer, Aussperrung, Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Für die Geräte haben wir eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Dies entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Haftung. Im Schadensfalle können wir bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung leiten wir in diesem Falle an den Kunden weiter. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß nach dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen oder anderen, nicht üblichen Aufnahmeformen obliegen dem Mieter, seinem Vertreter sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind die Geräte ausreichend gegen Beschädigung und Verlust abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haftet der Mieter für alle Schäden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten der Versicherungsbedingungen erlischt der Versicherungsschutz und der Mieter wird von uns in vollem Umfang in die Haftung genommen. Dabei haftet der Mieter auch für alle seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Österreich. Bei Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches kann der Vermieter auf Wunsch des Kunden eine Erweiterung des Geltungsbereiches abschließen. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 8,5 % des Mietzinses für europaweite Geltung und 12% des Mietzinses für weltweite Geltung trägt der Mieter. Dem Mieter ist allerdings freigestellt, eine eigene Versicherung abzuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert rechtzeitig zu informieren, wenn ein solcher Transport oder Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches vorgenommen werden. Gefahrenerhöhungen können ebenfalls zusätzlich zu Lasten des Mieters versichert werden. sofern dies der Mieter wünscht. Diese Zusatzversicherungen können jeweils nur monatsweise abgeschlossen werden, angebrochene Monate werden mit einem Monatsbeitrag berechnet. Der Kunde muß grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt, diese liegen in unseren Räumen zur Einsichtnahme aus oder können angefordert werden. Wir weisen auch darauf hin, daß sich Versicherungsbedingungen ändern können. Unabhängig davon weisen wir insbesondere auf folgende Einzelheiten hin: Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Elektronenröhren (auch Bildschirme), Brenner und andere Verbrauchsmaterialien, Sprechfunkgeräte sowie die Frontlinsen von Objektiven. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 1.800,00. Der Mieter kann die Haftung aus den versicherten Risiken auf einen Selbstbehalt von EUR 600,00 durch eine weitergehende Versicherung reduzieren. Die Kosten hierfür errechnen sich mit 5 % des Mietzinses für die Dauer der Überlassung. mit Geltungsbereich Österreich und Anrainerstaaten, sowie 8,5 % für europaweite Geltung, 12% für die weltweite Geltung. Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt 25 % des Geräteneuwerts, im Höchstfall aber EUR 11.000.- Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen haben bei verschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) besteht bei Belassen der Miet Gegenstände in Fahrzeugen kein Versicherungsschutz. Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte hat der Mieter diese seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über diese Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Wien als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist stets Wien. Die vorstehenden Bedingungen können nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgeändert oder bestätigt werden. Dies gilt auch, soweit diese Schriftformklauseldavon betroffen ist.
Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, daß eine oder mehrere der Klauseln - gleich aus welchem Rechtsgrund- ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu vereinbaren.